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Art. 1 § 4

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 508/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 508/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 508/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Besondere Meldevorschriften

Paragraph 4, (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu enthalten.

  1. Absatz 2,Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung gemäß Absatz eins, zu erstatten ist. Dies gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für Arbeitsgemeinschaften.
  2. Absatz 3,In den Umfangsmeldungen gemäß Absatz eins und 2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang der Gruppe geändert hat.
  3. Absatz 4,Firmenänderungen sind unter Angabe der Stammdaten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10004463

Dokumentnummer

NOR12048802

Alte Dokumentnummer

N3198620867J